Termin 16. Februar
Ersatzsteuer
auf Aufwertung der Abfertigung
Bozen/Rom – Innerhalb 16. Februar muss der Ersatzsteuersaldo auf die Aufwertung der angereiften Abfertigungsquoten der Arbeitnehmer eingezahlt werden. Wie in der SWZ mehrfach berichtet, ist mit dem Dekret Nr. 168/2001 eine Steuer auf die jährlich vorzunehmende Aufwertung der Abfertigungen eingeführt worden. Das Ausmaß dieses „Steuerchens“ ist auf elf Prozent festgelegt und die Zahlung hat in zwei Raten zu erfolgen(siehe SWZ Nr. 46/2011): 90 ...
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